Satzung

Die aktuelle Satzung

 § 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen KG „Beckumer Püttspatzen“ e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen. Sitz des Vereins ist 59269 Beckum.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, junge Leute zusammenzuführen und mit diesen fröhliche und unbeschwerte Vereinsabende, insbesondere im karnevalistischen Sinn, zu veranstalten und durchzuführen.

§ 3 – Mitgliedschaft, Eintritt

(1) Mitglieder des Vereins mit allen verfassten Rechten und Pflichten können einzelne Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Den Wunsch zur Mitgliedschaft muss der Bewerber schriftlich oder mündlich dem Vorstand mitteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein mit einer 2/3 Mehrheit.
Die Neuaufnahmen werden auf der Generalversammlung bzw. auf der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
(2) Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Mitglied des Vereins sind, können in den Verein aufgenommen werden.
Der Wunsch ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Zugehörigkeit versteht sich ohne Rechte und Pflichten, d. h. minderjährige Mitglieder zahlen keinen Beitrag, haben kein Wahlrecht und sie erhalten keine offiziellen Vereinsmützen und -orden. Als räguleres Zeichen der Zugehörigkeit erhalten sie entsprechende Utensilien.

§ 4 – Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit. Hierüber ist dem Mitglied ein schriftlicher Bescheid des Vorstandes zu erteilen.
(2) Säumige Beitragszahler, die sich nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung, welche per Einschreiben verschickt werden müssen, nicht gemeldet haben, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 – Beiträge und sonstige Pflichten

Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von 25,00 € zu zahlen, der nach der Generalversammlung eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten ist. Im Übrigen ist die Generalversammlung berechtigt, über eine anderweitige Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages zu beschließen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens der Generalversammlung wird der für das laufende Jahr entrichtete Jahresbeitrag nicht erstattet.

§ 6 – Farben und Wappen des Vereins

Die Farben des Vereins sind „samtblau – silber“. Der Verein ist berechtigt, ein Vereinswappen bzw. ein Vereinssiegel gemäß dem Beschluss der Generalversammlung zu führen.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Präsidenten, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidenten und der Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dem erweiterten Vorstand gehören die Prinzessin, der Prinz, der Mundschenk, der Wagenbauerchef, ein Beisitzer sowie ein Vertreter des Festausschusses an.

§ 8 – Generalversammlung, Mitgliederversammlung

1) Generalversammlung

Die Generalversammlung findet ca. 4 Wochen nach Rosenmontag eines jeden Jahres statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen hat. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Einladung dazu mindestens 8 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgt ist und wenn mindestens 33 Mitglieder anwesend sind.

Ist sie zum vorgesehenen Beginn nicht beschlussfähig, wird diese geschlossen. Nach einer Pause findet eine neuerliche Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig ist, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
Stimmrechte in der Generalversammlung haben nur die Mitglieder.

Die Tagesordnung sollte folgende Punkte beinhalten:
1.)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Bericht der Kassenprüfer
2.)  Entlastung des gesamten Vorstandes
3.)  Wahl des Vorstandes bzw. des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Präsidenten hat vor der                    Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.
4.)  Wahl von 2 Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5.)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung
6.)  Entscheidung über die eingereichten Anträge
7.)  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.                Die Generalversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
8.)  Wahl des erweiterten Vorstandes
Mitglieder des erweiterten Vorstands müssen sich alle 2 Jahre zur Wahl stellen.

2) Mitgliederversammlung

Neben der Generalversammlung findet innerhalb von 14 Tage vor oder nach dem 11.11. eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen hat.

§ 9 – Niederschrift

Über jede General- und Mitgliederversammlung ist von den Präsidenten und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Das gleiche gilt für jede Vorstandssitzung.

§ 10 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 – Pflichten des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Alle Mitglieder des Vereins sind für den ordentlichen, organisatorischen Ablauf des Vereinslebens verantwortlich.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Vereinssiegel

Der Verein hat folgende Vereinssiegel:

§ 14 – Vereinsgründung

Der Verein gilt seit dem 14. November 1975 mit der 1. Mitgliederversammlung im damaligen Vereinslokal „Haus Link“ um 20:08 Uhr als gegründet. 
Die KG „Beckumer Püttspatzen“ e.V. hat sich am 17. Oktober 1980 der Beckumer Dachgesellschaft „Na, da wären wir ja wieder“ e.V. angeschlossen.
Die KG „Beckumer Püttspatzen“ e.V. wurde am 09. November 1982 im Vereinsregister der Stadt Beckum unter der Nummer VR 461 eingetragen.

§ 15 – Veranstaltungen

Veranstaltungen des Vereins, insbesondere Vereinsfeste, Vereinsabende, Ausflüge usw. sind durch den Vorstand einzuleiten und jedem Vereinsmitglied mindestens 8 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen.
Hiervon ausgenommen sind die minderjährigen Mitglieder, die nur zu besonderen Veranstaltungen schriftlich eingeladen werden. Der Besuch von Veranstaltungen obliegt der Entscheidung der Erziehungsberechtigten.

§ 16 – Vereinskapital

Das Vereinskapital wird durch den Kassierer verwaltet und durch die Kassenprüfer überwacht. Der Vorstand kann über das Vereinskapital verfügen, muss aber alle Einnahmen und Ausgaben begründen können. Der Kassenmindestbestand beträgt 1,11 €.

§ 17 – Wahl des Prinzenpaares

Die beiden Präsidenten sind für die Wahl des Prinzenpaares, des Prinzen oder der Prinzessin verantwortlich. Alle Personen, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind, können sich bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres schriftlich bei ihnen melden. Sollten mehrere Kandidaten anstehen, wird bis zum 11. November unter notarieller Aufsicht gelost. Diese Auslosung erfolgt durch einen der beiden Präsidenten. Danach wird das neue Prinzenpaar, der Prinz oder die Prinzessin unverzüglich von den Präsidenten benachrichtigt.

§ 18 – Amt im Vorstand

Neumitglieder können sich erst nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein um ein Amt bewerben.

§ 19 – Vereinsspruch

Der offizielle Vereinsspruch lautet:
„Auf die ‘Beckumer Püttspatzen’ ein dreifach kräftiges Schluck-Auf!“

§ 20 – Vorstandssitzungen

Dem Vorstand wird zur Auflage gemacht, einmal im Monat zusammenzukommen. Die Vorstandssitzungen sind nur von den Vorstandsmitgliedern zu besuchen. In bestimmten Fällen können auch Gäste zu Vorstandssitzungen geladen werden, z.B. Organisatoren von Festen, Fahrten oder Veranstaltungen.

 

Stand 06/2019